Bewerbung
Wer kann sich bewerben?
Es können sich bayerische Städte, Märkte und Gemeinden, ggf. auch in Zusammenschluss mit einer weiteren Gebietskörperschaft, für die Förderung ihrer Idee unter folgenden Voraussetzungen bewerben:
- Städte, Märkte und Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohner/innen
- Große Innenentwicklungs-, Brach- und Konversionsflächen (keine Projekte auf der „grünen Wiese“),
- Bereitschaft zum Durchführen eines Planungsverfahrens mit mind. 5 Planungsteams unter intensiver Beteiligung der Öffentlichkeit,
- keine Beauftragung der Planung vor Bewilligung der Maßnahme,
- kein Einsatz anderer Fördermittel für das Planungsverfahren.
Bayernweit können bis zu zehn Städte und Gemeinden Unterstützung erhalten.
Wo bewerbe ich mich?
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis zum 8. April 2022. Diese richten Sie bitte per E-Mail an landstadt@stmb.bayern.de oder per Post an das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Referat 26 - Städtebau, Postfach 22 12 53, 80502 München.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Die Bewerbung muss folgende Unterlagen enthalten:
- Projekt-Steckbrief mit wesentlichen Angaben zur Stadt bzw. Gemeinde und zum Planungsgebiet (Bewerbungsformular zum Download)
- schriftliche Interessenbekundung mit einer ersten Vision und Projektbeschreibung (ca. drei Seiten DIN A4), d. h. Erläuterungen zur Projektidee und zu den konzeptionellen, innovativen Ansätzen inkl. Beschreibung der wesentlichen inhaltlichen, räumlichen und strukturellen Schwerpunkte, Grobkonzept zur Einbindung der Öffentlichkeit, Organisation und zeitliche Parameter,
- Darstellung des Umgriffs des Planungsgebiets wie im Steckbrief abgefragt (Lageplan, ggf. Luftbild des Untersuchungsraumes oder Gemeindegebietes mit Kennzeichnung von räumlichen Schwerpunkten, Auszug des wirksamen Flächennutzungsplans),
- grobe Kostenschätzung.
Unterlagen, die spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen müssen:
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO),
- Angaben zu finanziellen Verhältnissen (Muster 2 zu Art. 44 BayHO),
- Grundsatzbeschluss der Stadt bzw. Gemeinde.